Großveranstaltungen: So definieren die Bundesländer, was erlaubt ist und was nicht
In puncto Großveranstaltungen dürfen die Bundesländer selbst entscheiden, mit wie vielen Teilnehmenden was genau abgesagt werden darf. Ein Überblick.
Am 15. April entschied die deutsche Bundesregierung das bundesweite Kontakverbot aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum 3. Mai 2020 zu verlängern. Auch Großveranstaltungen sind offiziell bis zum 31. August 2020 gestrichen – doch was bedeutet das eigentlich genau?
So souverän und ganzheitlich die Regierung mit der Coronakrise auch umgeht, bezüglich des Themas Großveranstaltungen konnte der „Flickenteppich“, den Angela Merkel unbedingt vermeiden wollte, nicht verhindert werden. Da keine einheitliche Definition zu dem Begriff Großveranstaltung vorliegt, bleibt es nun bei den einzelnen Bundesländern, zu entscheiden, welche Größenordnung und Veranstaltungsart unter das Verbot fallen. Um bei all den Restriktionen, Verboten und Meinungsverschiedenheiten nicht so schnell den Überblick zu verlieren, könnt Ihr hier genauer nachlesen, welches Bundesland welche Verordnungen ausgesprochen hat und bis wann diese gelten sollen.
Berlin:
Wie der „Tagesspiegel“ berichtete, hat der Berliner Senat am Dienstag beschlossen, Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen bis zum 24. Oktober zu verbieten. Darunter fallen somit unter anderem das Lollapalooza-Festival am 5. und 6. September 2020, sowie alle Open-Air-Events im Olympia-Stadion, in der Waldbühne sowie in der Wuhlheide in diesem Sommer. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer*innen sind bis zum 31. August verboten. Außerdem wurde festgelegt, dass Gottesdienste bis zu 50 Personen ab dem 4. Mai wieder stattfinden dürfen. Auch Demos und weitere Veranstaltungen auf der Straße sind dann wieder erlaubt – allerdings nur mit höchstens 50 Menschen.
Hamburg:
In Hamburg sind bezüglich der bundesweiten Kontaktbeschränkungen nach wie vor alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, bei denen es zu zwischenmenschlichen Kontakt kommen könnte, grundsätzlich verboten – unabhängig von der Personenanzahl. Zudem sind Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt – das MS Dockville Festival am 21. bis 23. August fällt somit auch flach.
Bayern:
Bayern hat sich bisher noch nicht konkret festgelegt, was die Größe der Veranstaltungen und die Dauer des Verbots betrifft. Offiziell fallen demnach alle Großevents bis zum 31. August 2020 aus. Jedoch hat das Bundesland zusätzlich verkündet, dass auch das diesjährige Oktoberfest, das am 19. September gestartet wäre, gestrichen wird. Weitere Verbote könnten also noch folgen.
Baden-Württemberg:
Aktuell gilt in Baden-Württemberg noch ein grundsätzliches Veranstaltungsverbot bis zum 3. Mai 2020. Daraufhin sollen Events mit mehr als 1.000 Teilnehmenden unter das Verbot fallen – präzisere Informationen hat das Bundesland allerdings noch nicht veröffentlicht.
Brandenburg:
Brandenburg bleibt bei dem bundesweiten Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020. Zudem hat das Bundesland festgelegt, dass kleine Versammlungen und private Events mit bis zu 20 Teilnehmenden auf Antrag genehmigt werden können.
Bremen:
Bei Bremen liegen bisher noch keine genauen Informationen darüber vor, bis wann und in welchem Rahmen Veranstaltungen verboten bleiben sollen – somit werden öffentliche und nicht-öffentliche Events offiziell weiterhin gestrichen. Doch auch hier kann es Ausnahmen geben: Private Anlässe in kleinem Rahmen wie Hochzeiten oder Beerdigungen dürfen stattfinden.
Hessen:
Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier hat beschlossen, dass jede Großveranstaltung mit mehr als 100 Teilnehmenden unter das Verbot bis zum 31. August 2020 fallen soll – dies wurde allerdings noch nicht offiziell verordnet.
Mecklenburg-Vorpommern:
Wie auch in Hamburg, bleiben in Mecklenburg-Vorpommern alle öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen erst einmal untersagt. Allerdings darf es auch hier Ausnahmen für private Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, Trauerfeiern) mit bis zu 50 Teilnehmenden geben.
Niedersachsen:
Sicher ist, dass Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden bis zum 31. August verboten bleiben. Das Hurricane und das Deichbrand Festival fallem dementsprechend aus.
Nordrhein-Westfalen:
In Nordrhein-Westfalen verhält es sich wie in Bayern: Offiziell gilt die bundesweite Beschränkung bis zum 31. August. Dennoch hat NRW bereits später stattfindende Events abgesagt, auch das Schützenfest in Neesen und Nordrhein-Westphalens größte Kirmes – die „Rhein-Kirmes“ – stehen auf der Kippe.
Sachsen:
Am 20. April hat das Bundesland eine neue Corona-Landesverordnung veröffentlicht. Diese besagt, dass alle Veranstaltungen und Versammlungen von Menschen zunächst bis zum 3. Mai verboten werden. Wie es danach weiter geht, ist bisher noch unklar.
Sachsen-Anhalt:
Auch in Sachsen-Anhalt sind Veranstaltungen bis zum 3. Mai weiter verboten. Danach sollen Großevents mit mehr als 1.000 Teilnehmenden generell untersagt werden – für Größenordnungen unter 1.000 Menschen erarbeitet das Bundesland aktuell Konzepte, um zu schauen, inwiefern die Veranstaltungsbeschränkungen langsam gelockert werden können.
Thüringen:
Die Regierung von Thüringen hat beschlossen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen mit bis zu 50 Teilnehmenden unter freiem Himmel und bis zu 30 in geschlossenen Räumen ab dem 3. Mai zu genehmigen. Allerdings gibt es noch keine Informationen darüber, wie in den kommenden Monaten mit Großveranstaltungen umgegangen werden soll.
Schleswig Holstein:
Bis zum 31. August sollen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden verboten bleiben – geplante Events mit noch mehr Menschen sind generell untersagt. Bis zum 30. April möchte Schleswig Holstein außerdem eine Regelung darüber erarbeiten, in welchem Umfang Veranstaltungen unter 1.000 Besucher*innen ab dem 3. Mai 2020 genehmigt werden könnten.
Rheinland-Pfalz / Saarland:
In diesen Bundesländern liegen noch keine präzisen Informationen zu Teilnahmebeschränkungen und weiterer Verbotsdauer vor. Sicher ist nur, dass alle Großveranstaltungen vorerst bis zum 31. August 2020 offiziell untersagt sind.